Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Fachbetrieb in Fragen

der Abgasabführung, des Brandschutzes und des Umweltschutzes

Neues Schornsteinfegergestez neue Bundeskehrordnung und Bundes-Immissio

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


heute möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren, das nach einer langen Diskussion am 29.11. 2008 in Kraft getreten ist. Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste wegen europäisch rechtlicher Bedenken geändert werden.


Für Sie als Kunde wird sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 zunächst wenig ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen, wonach alle Schornsteinfegerarbeiten von mir durchzuführen sind.


Ab dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Damit werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch dann für die Durchführungen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen wie gewohnt zur Verfügung.

Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Dieser Betrieb muss in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein.


Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sind.




Zukünftig wird meine Pflichtaufgabe unter anderem weiter darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Emissionsmessungen fristgemäß durchgeführt werden.


Bereits mit dem Inkrafttreten (29.11.2008) des neuen Gesetzes bin ich verpflichtet, Ihnen bei der von mir durchzuführenden Feuerstättenschau, spätestens bis zum 31.12.2012 einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.





Was ändert sich für Sie?


  • Mit dem neuen Gesetz werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.

    Ab 2013 müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen vorgenommen werden.


Im Rahmen der Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren durchgeführtwird, erhalten Sie von mir einen so genannten Feuerstättenbescheid. In diesem informiere ich Sie darüber, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.


  • Die Reinigung von Schornsteinen, die Sicherheitsüberprüfung an Ihren Feuerungsanlagen sowie die Immissionsschutzmessung biete ich Ihnen auch weiterhin an.

    Als Energieberater des Handwerks zeige ich Ihnen darüber hinaus gerne auf, wie Sie in Ihrem Haus Energie und Kosten einsparen können und beantworte Ihre Fragen zum Bereich der regenerativen Energien.

    Bei den derzeitigen Energiepreisen ein klarer Vorteil für Sie.

    Und eines ist sicher: Ich berate Sie neutral und unabhängig von Industrie und Handel.


Freier Wettbewerb und neutrale Überwachung schließen sich nicht generell aus. Damit keine Interessenkonflikte entstehen, achten wir penibel darauf, dass zum Beispiel Wartungen und Überprüfungen nicht durch den gleichen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden.


Auf die neutrale Beratung durch Ihren Schornsteinfeger können Sie weiterhin vertrauen. Niemand außer ihm hat Ihr Gebäude und Ihre Heizungsanlage so umfassend im Blick und kann Sie so unabhängig und fachkompetent beraten wie Ihr Schornsteinfeger.


Zum 01.01.2010 ändert sich auch die bisherige
Kehr- und Überprüfungsordnung NRW und
die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung NRW.


Wir müssen nun die neue Bundeskehr- und Überprüfungsordnung und die Bundeskehr- und Überprüfungsgebührenordnung anwenden.
Im folgenden BKÜO genannt.


Es wird eine Vielzahl neuer Kürzel und Formblätter eingeführt und die Arbeitswerte steigen von
0,7€/AW auf 1,01€/AW.


Aus diesem Grund wird sich Ihre Rechnung verändern.


Für Sie ist es ebenfalls wichtig zu wissen, dass nur Feuerstätten von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind, wenn die Anschlussöffnungen an die Abgasanlagen dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist.


Vor Neuanschluss oder Wiederinbetriebnahme einer Feuerstätte muss der Bezirksschornsteinfegermeister informiert werden.




Da mit dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz auch das sogenannte Nebenarbeitsverbot gefallen ist, kann ich Ihnen nun auch zu den Schornsteinfegerarbeiten weitere Dienstleistungen wie die Planung, Montage und Sanierung von Schornsteinen, den Verkauf und die Montage von Kaminöfen, Zubehör zu Ihren Öfen
( Rauchrohre,Glasplatten etc.), Rauchmelder, Energieausweise und Energieberatungen anbieten.

 

Zum 22.03.2010 ändert sich auch das bisherige Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazugehörige Verordnung (1.BimschV).

 

Die in der 1.BimschV erfassten Aufgaben und Messungen durch den Schornsteinfeger dienen allein dem Umweltschutz. Gemessen werden erstens der Wärmeverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen und zweitens Rußmenge, Ölrückstände sowie neuerdings auch der CO-Gehalt bei Ölheizungsanlagen. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine Anlage effizient und umweltschonend arbeitet. Für jeden Messwert gelten bestimmte Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

Ausschlaggebend für die Abstände der Messtermine ist das Alter der Anlage. Über 12 Jahre alte Gas- und Ölheizungen werden nun alle zwei Jahre, jüngere alle drei Jahre nach der 1.BimschV gemessen.

Die Messintervalle nach BKÜO ( Sicherheitsüberprüfung / CO-Messung ) bleiben davon unberürt (in der Regel jährlich).

 

Nicht nur die Abstände der Betreuungstermine können sich ändern. Mit der novellierten 1.BimschV sind nun auch kleinere Heizungsanlagen messpflichtig. Ab dem 22.März 2010 prüft der Schornsteinfeger das Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung über 4 Kilowatt. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über 11 Kilowatt in regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen 4 und 11 Kilowatt nur einmalig nach Errichtung. Da Wohnungen und Häuser jedoch zunehmend nach modernen energetischen Standards gebaut oder saniert werden, sind in der Regel bereits kleinere, effektivere Anlagen völlig ausreichend, um den erforderlichen Wärmebedarf zu decken. Damit auch diese Anlagen von Maßnahmen zum Umweltschutz berücksichtigt werden, hat die Bundesregierung den Geltungsbereich der Verordnung erweitert.


Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz?    Rufen Sie mich an!











































 


Änderungen des Schornsteinfegergesetzes

Was ändert sich für Grundstücks- und Wohnungseigentümer?

 

Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz sind nach wie vor sehr wichtig. Daher müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer ihre Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImschV - vorgeschriebene Messungen durchführen lassen.

 

Im bisherigen Schornsteinfegerrecht war diese Pflicht als Duldungspflicht geregelt, d.h. die Eigentümer mussten dulden, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführte. Das neue Recht nimmt jedoch die Eigentümer stärker in die Verantwortung und verlangt, dass sie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlassen - die Eigentümer haben also eine Handlungspflicht.

 

 

 

Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten vom Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen, ändert sich durch die Neuregelung nichts. Sie müssen nichts veranlassen und können darauf warten, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister - wie bisher - zur Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten anmeldet und die Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt.

 

Anders ist das bei den Eigentümern, die nicht den zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen wollen. Wer das Dienstleistungsangebot des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht in Anspruch nehmen will, muss selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt werden.

 

 

Den vollständigen Text der Bezirksregierung kann man im Internet lesen, wenn man einen der unten angegebenen Links folgt.





Bundesland: Nordrhein-Westfalen
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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